im – mit 40 % zu wertenden – Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 16.25 %. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung resultiere damit per 1. Mai 2020 (nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 20. April 2020) ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Spätestens seit Februar 2022 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung einer 30%igen Leistungseinbusse aufgrund eines reduzierten Arbeitstempos zumutbar.