2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der SMAB sei davon auszugehen, dass seit Oktober 2018 (Beginn des Wartejahres) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Köchin bestehe. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig wäre, aus medizinischer Sicht ab Beginn des Wartejahres im Umfang von 40 % zumutbar gewesen; im – mit 40 % zu wertenden – Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 16.25 %.