1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerdeschrift in der Vernehmlassung vom 23. September 2024 nicht (explizit) bestritten und zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde lediglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen hat, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Replik S. 1).