2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit Replik vom 20. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: