Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten liess (Gutachten der SMAB AG St. Gallen [SMAB] vom 7. Juni 2022), und führte eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2024 für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 eine halbe Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch.