88a Abs. 1 IVV zu Recht vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2022 eine halbe Rente gewährt und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.