7.2. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (VB 140/5) unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 50 % zwischen dem 1. August 2021 und 30. Juni 2022 sowie von 70 % ab 1. Juli 2022 wurde vom Beschwerdegegner nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin gibt auch ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass und erweist sich somit als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV