2014, S. 590 f.). Das rheumatologische Teilgutachten (VB 114.2) wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf dieses nicht abgestellt werden könnte. Der - 14 - rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist somit zwischen November 2018 bis Mitte 2022 (sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit) von einer 50%igen und seit Juli 2022 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.).