Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine fehlende Begründung der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Jahres 2022 rügt, ist auf die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten hinzuweisen, wonach sich aufgrund der unpräzisen Angaben des Versicherten keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit machen liessen und dementsprechend auf die Akten abgestützt werden müsse. Der Gutachter führte aus, dass mit Bezug auf die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode gemäss dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 19. April 2022 (VB 105) im Vergleich dazu mittlerweile eine Ver-