Der Gutachter kommt jedoch zum Schluss, dass sich die im Bericht des Eingliederungsbetriebs vom 16. September 2021 erwähnte hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung (auch aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen Akten) nicht objektivieren lasse (VB 114.1/22). Im Übrigen wird für die Zeit von November 2018 bis Mitte 2022 vom Gutachter aufgrund der damals vorgelegenen diagnostizierten mittelgradig depressiven Episode ohnehin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % angenommen (VB 114.1/25).