6.6.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden die Erkenntnisse aus dem Bericht des Eingliederungsbetriebs im Gutachten berücksichtigt. So wird der Bericht des Eingliederungsbetriebs im psychiatrischen Teilgutachten ausdrücklich erwähnt (VB 114.1/22). Der Gutachter kommt jedoch zum Schluss, dass sich die im Bericht des Eingliederungsbetriebs vom 16. September 2021 erwähnte hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung (auch aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen Akten) nicht objektivieren lasse (VB 114.1/22).