Es ergeben sich daraus keine rechtlich relevanten Aspekte, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Auch für den RAD erfüllt das Gutachten die versicherungsmedizinischen Vorgaben, weswegen auch aus Sicht des RAD darauf abzustellen sei (VB 149/5). 6.6. 6.6.1. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass der Bericht des Eingliederungsbetriebs seine fehlende Eingliederungsfähigkeit attestiere (Beschwerde S. 8, Ziff. 13). So habe er zum Zeitpunkt der Berichterstattung nach wie vor eine geringe Ausdauer und ein reduziertes Durchhaltevermögen, welches in einem tragbaren Pensum von 3h à 4 Tagen resultiere (VB 96/2).