Die behandelnde Ärztin geht ihrerseits sodann von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2022 aus (BB 3/3); eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung wird in ihrem Bericht vom 5. August 2024 allerdings nicht postuliert. Der Bericht der behandelnden Ärztin ist zusammengefasst somit nicht geeignet, den Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen zu schmälern. Es ergeben sich daraus keine rechtlich relevanten Aspekte, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären.