Deren Bericht lassen sich in der Tat im Wesentlichen bloss die Nennung weiterer Diagnosen entnehmen, ohne dass die "vertiefte Diagnostik" (BB 3/2) weiter ausgeführt oder dargelegt worden wäre. Zudem verweist die RAD-Ärztin betreffend des diagnostizierten Reizdarmsyndroms zu Recht auf bereits in der Vergangenheit stattgefundene Diarrhoeepisoden (vgl. VB 11/22 f.), welche somatisch im Rahmen einer Laktoseintoleranz bzw. als Folge einer Lebensmittelallergie erklärt worden sind (VB 149/3). Darüber hinaus erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres, inwiefern sich Diarrhoe auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollte.