(VB 149/3). Die behandelnde Ärztin habe in ihrem Bericht vom 5. August 2024 die Diagnosen eines Reizdarmsyndroms, einer einfachen Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung und einer saisonalen affektiven Störung hingegen nicht ICD-10-konform hergeleitet (VB 149/3 f.). Deren Bericht lassen sich in der Tat im Wesentlichen bloss die Nennung weiterer Diagnosen entnehmen, ohne dass die "vertiefte Diagnostik" (BB 3/2) weiter ausgeführt oder dargelegt worden wäre.