Der Gutachter legte dabei aber nachvollziehbar dar, dass sich die Wahrnehmung des Beschwerdeführers einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mit dessen Aktivitätsniveau vereinbaren lasse (vgl. VB 114.1/18 sowie E. 6.4.3.). Bis auf gewisse vom Beschwerdeführer geäusserte Relativierungen der entsprechenden gutachterlichen Erkenntnisse setzte sich die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E._____ in ihrem Bericht vom 5. August 2024 nicht mit diesen Inkonsistenzen auseinander.