6.5. Unter Berücksichtigung der in E. 5. erwähnten Kriterien hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Diagnose einer Depression bzw. einer affektiven Störung nicht mehr objektiviert werden konnte. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise die Ermüdungsund Erschöpfungserscheinungen sowie die Konzentrationsschwierigkeiten, wurden vom Gutachter im Rahmen der Diagnose einer Neurasthenie berücksichtigt und gewertet (VB 114.1/20 f.).