Zudem beteilige er sich auch in sozialer Hinsicht aktiv in einer Rockband als Bassspieler, wobei er vereinzelte Auftritte mit der Band habe, wo er jeweils drei Mal eine halbe Stunde spielen könne (VB 114.1/14). Es müsse von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, zu keiner regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeit mehr fähig zu sein, nicht objektivieren (VB 114.1/18).