Des Weiteren hielt der Gutachter verschiedene Inkonsistenzen fest. So habe sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung über ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten beklagt, weswegen er unter anderem nicht in der Lage sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Zu einem anderen Zeitpunkt der Anamneseerhebung schildere er dann aber, dass er morgens regelmässig während zwei Stunden lang Zeitung lese und Mails beantworte, er könne am Nachmittag, zumindest drei Nachmittagen pro Woche zwei bis drei Stunden zum Vergnügen Auto fahren (VB 114.1/18).