6.4.3. Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer während der 1.75 Stunden dauernden Exploration nicht den Eindruck hinterlassen habe, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, weswegen keine Diagnose betreffend einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne. Für den Fall, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung dennoch vorliegen sollte, hätte diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 114.1/19). Zudem seien die Kriterien für eine Diagnosestellung einer depressiven Episode nicht erfüllt.