6.4. 6.4.1. Der Beschwerdeführer stellt dem bidisziplinären Gutachten vom 23. Februar 2024 (VB 114) den Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 5. August 2024 gegenüber (Beschwerdebeilage [BB] 3). Soweit sich während des Verfahrens ein- bzw. nachgereichte Arztberichte zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen, sind auch diese Berichte in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2; 9C_175/2018 vom - 10 -