Das vom Beschwerdeführer in Frage gestellte psychiatrische Teilgutachten erstreckt sich über insgesamt 27 Seiten, ist strukturiert aufgebaut, befasst sich mit den in diesem Zeitpunkt vorgelegenen Akten und den Angaben des Beschwerdeführers. So wird dieser sowohl zu seinen Leiden im damaligen Zeitpunkt (VB 114.1/9 f.) als auch zu seinem Werdegang (VB 114.1/12-15) und zu seinen Zukunftsvorstellungen umfassend befragt (VB 114.1/15). Die vorgenommene medizinische Beurteilung befasst sich detailliert mit den Untersuchungsergebnissen, wird schlüssig hergeleitet (VB 114.1/17 ff.) und erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme.