Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Des Weiteren ist auch nicht relevant, welche Diagnose(n) gestellt wurden, sondern inwiefern eine funktionelle Einschränkung aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2 S. 250 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).