"6.3 Diagnosen a) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Neurasthenie (ICD-10 F48.0) 2. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)" Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer gestützt auf die Akten zwischen November 2018 bis approximativ etwa Mitte 2022 (sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit) zu etwa 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seither könne lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von -7-