Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge eines nicht durchgeführten Vorbescheidverfahrens grenzt bei dieser Ausgangslage vielmehr an Treuwidrigkeit. Ein Verstoss gegen Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls zu verneinen. Ohnehin wöge aber eine potentielle Verletzung nicht besonders schwer und die Rückweisung erwiese sich vorliegend als formalistischer Leerlauf, weshalb von einer Heilung der Verletzung auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer konnte sich sodann (auch -6-