Jedenfalls war ihm seit Zustellung des Vorbescheides vom 23. April 2023 hinreichend bekannt, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2021 und einer anschliessenden 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (VB 115/2 f.). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend weder davon gesprochen werden, dass der angefochtenen Verfügung kein Vorbescheid vorausging, noch dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Sachverhalt stützte, mit dem der Beschwerdeführer nicht hätte rechnen müssen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge eines nicht durchgeführten Vorbescheidverfahrens grenzt bei dieser Ausgangslage vielmehr an Treuwidrigkeit.