Nebenbei bemerkt ist der Beschwerdeführer seit dem 2. April 2022 verheiratet (VB 130/4), weswegen sich die Frage stellt, wieso nicht seine Ehefrau seine Post bzw. seine eingeschriebenen Briefe hätte entgegennehmen können. Die ganze, über ein Jahr dauernde Verzögerung mit Erlass eines neuen Vorbescheides und anschliessender Verfügung wegen fehlender Mitwirkung ist somit alleine dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Jedenfalls war ihm seit Zustellung des Vorbescheides vom 23. April 2023 hinreichend bekannt, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2021 und einer anschliessenden 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (VB 115/2 f.).