Die vom Beschwerdeführer hierzu angegebenen Gründe liegen in seiner Eigenverantwortung und sind nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Dem Beschwerdeführer sind seine Schwierigkeiten mit der Bearbeitung seiner Post seit längerem, spätestens seit dem 16. März 2022 bekannt (VB 102), ohne dass sich dieser um entsprechende Hilfe (Familie, Freunde, Sozialdienst, Institutionen, Rechtsvertretung) bemüht hätte. Nebenbei bemerkt ist der Beschwerdeführer seit dem 2. April 2022 verheiratet (VB 130/4), weswegen sich die Frage stellt, wieso nicht seine Ehefrau seine Post bzw. seine eingeschriebenen Briefe hätte entgegennehmen können.