Dass die Beschwerdegegnerin betreffend die befristete halbe Rente in der Folge nicht verfügen konnte und den Beschwerdeführer nachdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten hinweisen musste, ist einzig auf dessen Untätigkeit zur Einreichung der notwendigen Unterlagen zuhanden der Ausgleichskasse zurückzuführen, ohne welche diese nicht im Stand war, die Rentenhöhe festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer hierzu angegebenen Gründe liegen in seiner Eigenverantwortung und sind nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten.