Der Beschwerdeführer hat gegen den Vorbescheid indes innert der gesetzlichen, mithin grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist weder Einwände erhoben noch anschliessend jemals ein Gesuch um Fristwiederherstellung (vgl. Art. 41 ATSG) gestellt. Dass die Beschwerdegegnerin betreffend die befristete halbe Rente in der Folge nicht verfügen konnte und den Beschwerdeführer nachdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten hinweisen musste, ist einzig auf dessen Untätigkeit zur Einreichung der notwendigen Unterlagen zuhanden der Ausgleichskasse zurückzuführen, ohne welche diese nicht im Stand war, die Rentenhöhe festzusetzen.