2024 per E-Mail (VB 141). Ein erneuter entsprechender Vorbescheid wurde nicht erlassen. 2.4. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem ersten Vorbescheid, der eine befristete halbe Rente in Aussicht gestellt hatte (VB 115), und dem zweiten Vorbescheid, der den ersten Vorbescheid ersetzte (VB 123), etwa 11 Monate, also weitaus mehr als die in Art. 57a Abs. 3 IVG vorgesehenen 30 Tage Zeit hatte, seine Einwände zum Vorbescheid vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat gegen den Vorbescheid indes innert der gesetzlichen, mithin grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist weder Einwände erhoben noch anschliessend jemals ein Gesuch um Fristwiederherstellung (vgl. Art.