Daraufhin erging am 7. März 2024 der neue Vorbescheid, der die Ablehnung des Rentenanspruchs aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten in Aussicht stellte (VB 123). Am 10. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung betreffend Ablehnung des Rentenanspruchs (VB 127). Am 13. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer sämtliche angeforderten Unterlagen und Informationen bei der Ausgleichskasse ein (VB 130/1). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2024 eine neue Verfügung, mit der im Vorbescheid vom 18. April 2023 in Aussicht gestellten Leistungszusprache (VB 140) und sendete diese dem Beschwerdeführer am 19. Juni -5-