Als Grund für das Ausbleiben der Unterlagen erklärte der Beschwerdeführer im Telefongespräch mit der Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2023, dass er aufgrund seines Burnouts Mühe habe, die Post zu öffnen und deshalb auch etwas untergehen könne, woraufhin vereinbart wurde, dass ihm die Schreiben der Ausgleichskasse erneut zugestellt werden würden (VB 118/1). Die Zustellung der Akten konnte per Einschreiben nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht abholte (VB 120/1). Daraufhin erging am 7. März 2024 der neue Vorbescheid, der die Ablehnung des Rentenanspruchs aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten in Aussicht stellte (VB 123).