Mit Schreiben vom 19. April 2023 forderte die Ausgleichskasse vom Beschwerdeführer die Zustellung diverser Unterlagen (VB 117/2), was dieser bis am 13. Mai 2024 unterliess (VB 130/1 f.). Als Grund für das Ausbleiben der Unterlagen erklärte der Beschwerdeführer im Telefongespräch mit der Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2023, dass er aufgrund seines Burnouts Mühe habe, die Post zu öffnen und deshalb auch etwas untergehen könne, woraufhin vereinbart wurde, dass ihm die Schreiben der Ausgleichskasse erneut zugestellt werden würden (VB 118/1).