2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Verfügung vom 14. Juni 2024 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 57a IVG verletzt habe und allein deshalb schon aufzuheben sei (Beschwerde S. 6, Ziff. 10). 2.2. 2.2.1. Gestützt auf Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Endentscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG).