2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 7. November 2024 verzichtete. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 141) zu Recht eine halbe Rente vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 zugesprochen und ein darüber hinausgehender Rentenanspruch verneint wurde.