2. Dem Beschwerdeführer sei auch ab 01.10.2022 und bis auf Weiteres eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde.