Mit Vorbescheid vom 18. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer befristeten halben Rente vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer der zuständigen Ausgleichskasse zur Rentenberechnung notwendige Unterlagen nicht zugestellt hatte, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. März 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehren aufgrund fehlender Mitwirkung in Aussicht. Am 10. Mai 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin diesem zweiten Vorbescheid entsprechend.