1. Am 15. Juli 2019 meldete sich der 1974 geborene Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein Burnout für Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere liess sie den Beschwerdeführer im Frühjahr 2023 bidisziplinär begutachten. Mit Vorbescheid vom 18. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer befristeten halben Rente vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 in Aussicht.