5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Versicherungsleistung. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.