Die angefallenen Betreibungskosten betragen im vorliegenden Fall Fr. 73.30 (VB 89) und sind zusätzlich zum Forderungsbetrag von Gesetzes wegen geschuldet. -6- 4.5. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'592.15, bestehend aus Kostenbeteiligungsausständen (Fr. 1'192.15) sowie Mahngebühren von Fr. 400.00. Die Beschwerdegegnerin hat den in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2023) erhobenen Rechtsvorschlag im angefochtenen Einspracheentscheid daher zu Recht im Umfang von Fr. 1'592.15 beseitigt.