3.3. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'192.15 sowie Mahngebühren von Fr. 400.00, gesamthaft somit Fr. 1'592.15. 4. 4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gemäss Art. 64a KVG.