5.3 sinngemäss gilt, wenn die versicherte Person bei Kostenbeteiligungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt. Ziff. 5.5 regelt schliesslich, dass die durch Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person anfallen (VB 3). Damit besteht eine vertragliche Grundlage zur Erhebung von Mahnspesen.