3.2.2. Die Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin sehen in Ziff. 5.3 vor, dass die versicherte Person bei ausstehenden Prämien durch Mahnung auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht und eine Nachfrist zur Bezahlung der rückständigen Prämie angesetzt wird. Erfolgt innert der Nachfrist keine Bezahlung, wird die Prämie auf dem Betreibungsweg eingezogen. Ziff. 5.4 statuiert sodann, dass Ziff. 5.3 sinngemäss gilt, wenn die versicherte Person bei Kostenbeteiligungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt.