3. 3.1. Die Kostenbeteiligungsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'192.15 ergeben sich ohne Weiteres aus den jeweiligen Leistungsabrechnungen für den Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 (VB 4, 5, 7, 11, 14, 16, 20, 25, 29, 31, 33, 35, 38, 45, 46, 54, 59, 61, 64, 71). Diese werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch aus Kostenbeteiligungen gegen den Beschwerdeführer besteht demnach zweifellos.