2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2024 (persönlich überbracht) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: