__ vom 14. Februar 2023 erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete den Beschwerdeführer, Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung (Fr. 1'192.15) inklusive Mahnspesen (Fr. 770.00) und Betreibungskosten (Fr. 73.30) von gesamthaft Fr. 2'035.45 zu bezahlen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 teilweise gut, soweit die angefochtene Verfügung die Mahnkosten sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags hinsichtlich der Betreibungskosten betreffe. Die Mahnkosten setzte sie sodann neu auf Fr. 400.00 fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.