137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie den Taggeldansatz neu zu berechnen und entsprechend zu verfügen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.