den Monaten März bis Mai 2018 bei der D._____ AG und von Mai bis August 2018 bei der B._____ AG tätig war (VB 40 S. 4), hätte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt gestützt auf Art. 6a Abs. 2 IVG auch durch Einforderung der Lohnabrechnungen bei diesen beiden Arbeitgeberinnen in Erfahrung bringen können. Der rechtserhebliche Sachverhalt hätte sich somit auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers vervollständigen lassen, womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine weiteren Abklärungen vorgenommen, sondern stattdessen einen Nichteintretensentscheid erlassen hat.