Eine Mitwirkungspflicht besteht nur insoweit, als die einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich und für die IV-Stellen nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich sind (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022. Stand: 1. Januar 2025, Rz. 5004).